STRAFPROZESSORDNUNG
§1 Geltungsbereich
Abs. 1 Die StPO gilt für die Strafrechtliche Verfolgung im Staate Californien und ist verpflichtend. Straftaten unterliegen nicht der Verjährung. Sämtliche Straftaten bleiben bis zur Vollstreckung oder Aufhebung bestehen.
§2 Strafverfolgung
Abs. 1 Die Strafverfolgung beschreibt das vorgehen um Straftaten zu Ahnden und die Klärung eines Straftatbestandes voran zu treiben
Abs. 2 Die aktive Strafverfolgung obliegt den Exekutiven Behörden und der Justiz
Abs. 3 Ermittlungen sind zu dokumentieren und im Aktensystem festzuhalten
Abs. 4 Im Zuge der Strafverfolgung obliegt es in erster Instanz den Exekutiven Behörden das Strafmaß für die dem Täter zur Last gelegte Straftat gemäß dem Strafgesetzbuch festzulegen
Abs. 5 Sollte ein Beschuldigter Rechtsmittel nach §8 Strafverordnung einlegen und eine Rechtsvertretung hinzuziehen, so obliegt die Klärung des Falles der Justiz
Abs. 6 Sollte die Klärung des Falles nach §2 Abs. 5 durch fehlen eines Justizbeamten nicht möglich sein, so obliegt es dem ranghöchsten Beamtes der Exekutiven Behörden mit der Rechtsvertretung den Fall abschließend zu klären
§3 Ermittlungen
Abs. 1 Die Ermittlung unterliegt dem geltenden Recht, zur Beweisfindung und Aufklärung von Straftaten sind alle Ermittlungsmaßnahmen, die vom Staate genehmigt sind, gestattet dazu zählen
- die Aussage von Zeugen
- Beweise und Informationen durch Ermittlungen
- das Eingestehen einer Straftat
- die sicherstellung von tatsächlichen Beweisen in physischer Form
Abs. 2 Die Aufklärung von Straftaten obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden, diese dürfen in eigener Sache ermitteln und Ermittlungen einleiten
Abs. 3 Die Justiz kann gezielte Ermittlungen einleiten und diese mit den Ressourcen der Exekutiven Behörden durchführen
Abs. 4 Beweismittel und Fallakten sind der Justiz, auf verlangen, zugänglich zu machen und offen zu legen
Abs. 5 Die
Justiz oder die Police of Angeles kann einen Zeugen, im Zuge einer Ermittlung, vorladen lassen. Im
Zuge der Vorladung kann der Zeuge durch die Exekutiven Behörden, der
Justiz vorgeführt werden
Abs. 6 Beweismittel die widerrechtlich erlangt worden sind, sind unzulässig und dürfen nicht gewertet werden. Als widerrechtlich gilt jeder Beweis, an den durch einen Verstoß der gelten Gesetze des Staates gelangt wurde
Abs. 7 Im Zuge von Ermittlungen
kann ein Durchsuchungsbeschluss gegen eine Person, eine Personengruppe
oder ein Gebäude beantragt werden. Durchsuchungsbeschlüsse werden von
der Justiz genehmigt und sind dort zu beantragen. Im Falle der
Abwesenheit der Justiz obliegt das Recht für die Genehmigung der
temporären Leitung der Exekutiven Behörden
§4 Durchsuchungen
Abs. 1 Ein Personenbezogene Durchsuchungsbeschluss richtet sich immer gegen eine natürliche Person. Dieser Beschluss kann auf Fahrzeuge, Immobilien und Räumlichkeiten angewandt werden, in der sich die Person regelmäßig aufhält und die diese Person benutzt. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist einmalig auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Person durchgeführt werden.
Abs. 2 Personendurchsuchungen obliegen den exekutiven Beamten und sind legitim durchzuführen wenn ein nach §6 Strafverordnung Abs. 2 deklarierten hinreichender Tatverdacht vorliegt
Abs. 3 Personenunabhängige
Durchsuchungsbeschlüsse richten sich gegen eine bestimmte
Personengruppe, juristische Person oder Gruppierung und deren Eigentum.
Die
Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb
dieser Frist auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und
Personengruppe durchgeführt werden.
Abs. 4 Im Zuge von Ermittlungen, in denen eine Durchsuchung zur Beweisfindung durchgeführt werden muss in denen es noch keinen nach §6 Strafverordnung Abs. 2 deklarierter hinreichender Tatverdacht vorliegt, ist eine Durchsuchung nur mit der Genehmigung der Justiz zulässig
Abs. 5 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft. Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Justizminister ausgestellt werden. Ist weder ein Richter noch der Justizminister erreichbar, so obliegt es der Staatsanwaltschaft nach gründlicher und neutraler Prüfung den Beschluss auszustellen.
Abs. 6 Die Genehmigung von
Durchsuchungsbeschlüsse obliegt der Justiz. Der Antrag dafür ist von der
Leitungsebene der Exekutiven Behörden einzureichen. Sollte eine Prüfung
durch die Justiz nicht möglich sein, so ist der Beschluss von der
Leitungsebene der Exekutiven Behörden zu prüfen und zu genehmigen. Der
Ersuch für einen Durchsuchungsbeschluss muss mind. 24 Stunden vorher
eingereicht werden.
Abs. 7 Im Zuge einer Durchsuchung ist es der durchsuchenden Behörde gestattet, illegale- und fall relevante Gegenstände zu konfiszieren und anschließend zu vernichten
Abs. 8 Ein Durchsuchungsbefehl
ermächtigt Beamte der Exekutive jederzeit Angehörige der beschuldigten
Personengruppe zu durchsuchen diese müssen allerdings mittelbar mit der
Tat in Verbindung stehen.
Abs. 9 Werden im Zuge einer Durchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, sind die zulässig nach Paragraph Abs. 1 als zulässiges Beweismittel in Physischer Form
Abs. 10 Sollte kein Organ der Justiz anwesend sein so obliegt es den Exekutiven Behörden zu beschließen ob ein Durchsuchungsbeschluss zu erteilen ist, die Regelung aus Abs. 6 kann von der Leitung der Exekutiven Behörden
außer Kraft gesetzt werden, sollte Gefahr im Verzug sein, darunter
versteht man das bei unterlassen einer Durchsuchung Personen unmittelbar
in Gefahr sind. Diese Entscheidung ist der Justiz im Nachgang
schriftlich mitzuteilen.
Abs. 11 Sofern Gegenstände in den temporären oder permanent Besitz einer staatlichen Behörde übergehen, so sind diese zu durchsuchen.
§5 Checkpoints
Abs. 1 Die Errichtung von Checkpoints obliegt den exekutiven Beamten den Staates, sie dürfen an jeder genehmigten Stelle im Staate errichtet werden
Abs. 2 Checkpoints müssen bei der Justiz beantragt und von dieser genehmigt werden, sollte dieses aufgrund von Abwesenheit der Justiz nicht möglich sein, so obliegt die Beurteilung der Leitungsebene der Exekutiven Behörden
Abs. 3 Personen und Fahrzeuge, die im Zuge einer Kontrolle an einem Checkpoint angehalten werden, dürfen im Zuge der Kontrolle durchsucht werden
§6 Tatverdachts Bestände
Abs. 1 Durch den Tatverdacht werden im Staate mehrere Ermittlungsverfahren und Maßnahmen gerechtfertigt.
Abs. 2 Im Staate wird der Bestand des Tatverdachts wie folgt deklariert:
- Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen
- Hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht
- Dringender Tatverdacht: Ein Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat
§7 Verurteilung
Abs. 1 Die Verurteilung eines Tatverdächtigen obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden.
Abs. 2 Das Strafmaß für die Verurteilung ist stets am Strafkatalog zu bemessen. Das Strafmaß für Straftaten ist stets in vollem Maße von den Exekutiven Behörden zu ahnden
Abs. 3 Sollte die Klärung einer Akte nach Paragraph Abs. 3 eingeleitet werden, so obliegt die Verurteilung der Justiz
Abs. 4 Ein Tatverdächtiger kann nicht für Straftaten verurteilt werden, die nicht durch die Gesetze des Staates definiert sind
Abs. 5 Eine Straftat wird auch für den Versuch im vollen Umfang geahndet